Polizeinotruf in dringenden Fällen: 110

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Häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt
Liebe Leserin, lieber Leser,
Sie oder Ihre Freunde bzw. Nachbarn haben in einer akuten Gewaltsituation die Polizei eingeschaltet.
Diese Entscheidung war richtig!
Gewaltfrei zu leben ist kein Privileg.
Es ist Ihr gutes Recht!

Die Polizei klärt die Situation, verhindert eine Gewalteskalation und kann den Täter/die Täterin der Wohnung verweisen.
Sie können die Zeit nutzen, um Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie mit der Weitergabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift und Ihrer Telefonnummer einverstanden sind, unterrichtet die Polizei Fachkräfte einer Beratungsstelle, die mit Ihnen Kontakt aufnehmen werden.

Wie geht es nun weiter? Was macht die Polizei?
Gewalt in Beziehungen ist keine Privatsache. Sie ist eine Straftat wie z.B. Körperverletzung, Nötigung oder Freiheitsberaubung.

Die Polizei hat die Situation geklärt, eine Gewalteskalation verhindert, die gewalttätige Person der Wohnung verwiesen und Ihnen die Dokumentation des Einsatzes ausgehändigt. Diese benötigen Sie für das Familiengericht, bei dem Sie weiteren Schutz beantragen können (siehe Abschnitt: „Wie kann ich mich über die 10-Tage-Frist hinaus schützen?“).

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot können bei allen Arten von Lebens- und Wohngemeinschaften - ungeachtet von Familienstand, Verwandtschaftsgrad, sexueller Orientierung oder Eigentumsverhältnissen - angeordnet werden.

Die gewalttätige Person hatte Gelegenheit, dringend benötigte persönliche Sachen aus der Wohnung mit zu nehmen. Sie darf, wenn es erforderlich ist, nur in Begleitung der Polizei und mit Ihrer Zustimmung die Wohnung betreten, um weitere Gegenstände des persönlichen Bedarfs aus der Wohnung zu holen.

Das polizeiliche Rückkehrverbot gilt für die Dauer von zehn Tagen und kann nachträglich durch die Polizei nicht verkürzt oder aufgehoben werden. Dies dient ihrem Schutz vor einer möglichen Beeinflussung durch den Täter. Zu Ihrer Sicherheit wird die Polizei die Einhaltung des Rückkehrverbots während der Frist unangemeldet überprüfen. Ein Verstoß kann mit Ordnungsgeld oder mit Ordnungshaft verfolgt werden.

Dies sind Maßnahmen zu Ihrem Schutz. Die Polizei duldet keine Gewalttaten und handelt konsequent. Sie nimmt in jedem Fall eine Anzeige auf und leitet ein Ermittlungsverfahren ein. Dazu ist sie verpflichtet.

Sollte die gewalttätige Person versuchen, während des Rückkehrverbots die Wohnung zu betreten, rufen Sie bitte sofort polizeiliche Hilfe unter 110. Dies gilt auch für den Fall, dass die gewalttätige Person Ihnen außerhalb der Wohnung auflauert oder nachstellt.

Wie kann ich die Zeit für mich nutzen?

Die 10-Tage-Frist der polizeilichen Wohnungsverweisung gibt Ihnen die Möglichkeit, in Ruhe Beratung in Anspruch zu nehmen und Schutz und Hilfe zu organisieren.

Neben den bereits genannten Hilfs- und Beratungsangeboten in Ihrer Nähe erhalten insbesondere Frauen als Opfer von Gewalt Unterstützung beim bundesweiten Hilfetelefon.


Die Gespräche mit Fachkräften einer Beratungsstelle sind vertraulich

Unter der Rufnummer 08000 116 016 können Sie sich an 365 Tagen zu jeder Uhrzeit anonym, kostenlos und vertraulich beraten lassen. Mit Hilfe von Dolmetscherinnen ist eine Beratung in vielen Sprachen möglich. Nach einer Erstberatung werden von Gewalt betroffene Frauen auf Wunsch weitervermittelt.

Sie können sich aber auch unmittelbar an eine der weiter unten genannten örtlichen Beratungsstellen wenden.

Menschen, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben, bietet die Landeskoordination  der Anti-Gewalt-Arbeit für Lesben, Schwule und Trans*Menschen „Rubicon“ Beratung zum Thema „Gewalt in der Partnerschaft“ an.

Informationen zu der Fachstelle erhalten Sie unter:

www.rubicon-koeln.de

Hilfs- und Beratungsangebote für Männer finden Sie unter:

www.profamilia.de

An mehr als 30 Standorten in NRW können Sie sich auf Wunsch anonym beraten lassen.

Wie kann ich mich über die 10-Tage-Frist hinaus schützen?

Sie können bei Ihrem örtlich zuständigen Familiengericht eine Schutzanordnung beantragen. Den Antrag können Sie persönlich stellen oder Sie nehmen anwaltliche Unterstützung in Anspruch. Die polizeiliche Einsatzdokumentation dient Ihnen zur Begründung Ihres Antrags.

Das Gericht kann der gewalttätigen Person jede Kontaktaufnahme mit Ihnen - z.B. an der Arbeitsstelle, dem Kindergarten, der Schule oder in der Nähe Ihrer Wohnung - untersagen, damit Sie nicht belästigt oder bedroht werden.

Der Verstoß gegen gerichtliche Schutzanordnungen ist eine Straftat gem. § 4 Gewaltschutzgesetz und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Missachtet der Täter Schutzanordnungen, rufen Sie bitte die Polizei zu Hilfe. Die Polizei ist vom Gericht über die Schutzanordnung informiert und kann weitere Sicherheitsmaßnahmen treffen.

Melden Sie jeden Verstoß auch beim zuständigen Familiengericht.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie keinen Antrag beim Familiengericht gestellt haben, darf die gewalttätige Person nach Ablauf von zehn Tagen zurückkehren.

Was ist zu beachten, wenn eine Schutzanordnung beim Familiengericht / der Rechtsantragstelle beantragt werden soll?

Im Kreis Siegen-Wittgenstein können sie sich an folgende Stellen wenden:
 

Amtsgericht Siegen (zuständig für  Burbach, Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal, Netphen, Neunkirchen, Siegen und Wilnsdorf)

Rechtsantragsstelle

57072 Siegen, Berliner Straße 21

Tel.: 0271 / 3373 - 0


Amtsgericht Bad Berleburg (zuständig für Bad Berleburg, Bad Laasphe sowie Erndtebrück)

Rechtspfleger(in)  für Familiensachen

57319 Bad Berleburg, Im Herrengarten 5

Tel.: 02751 / 92 53 - 0

 

Anträge können grundsätzlich während der Bürodienstzeit gestellt werden. Oft ist es jedoch hilfreich, zuvor telefonisch einen Termin abzusprechen. Damit kurzfristig eine für Sie positive Entscheidung getroffen werden kann, bringen sie wenn möglich möglichst viele der folgenden Unterlagen in Kopie mit:

  • Genaue (notfalls von Hand geschriebene) Auflistung der Geschehnisse der letzten Tage / Wochen / Monate
  • ärztliche Atteste über zugefügte Verletzungen (soweit vorhanden)
  • Aktenzeichen der Polizei, Dokumentation über den polizeilichen Einsatz
  • falls Zeugen vorhanden sind: kurze schriftliche Schilderungen der Ereignisse, die bezeugt werden können (mit Name, Adresse und Unterschrift der Zeugen)
  • Anschrift oder aktueller Aufenthaltsort der gewalttätigen Person
  • soweit gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe beantragt werden soll, werden Unterlagen über die finanzielle Situation benötigt (Lohnabrechnung, Bescheide der Sozialbehörde, Kontoauszüge etc.)

    Welche Möglichkeiten habe ich, das Umgangsrecht für meine Kinder zu regeln?

     

    Besteht ein Umgangsrecht der gewalttätigen Person für ein gemeinsames Kind, kann die Schutzanordnung eingeschränkt werden. Droht weitere Gewaltanwendung und besteht dadurch eine Gefahr für das Kind, kann mit Hilfe des Jugendamtes oder einer Anwältin/eines Anwalts veranlasst werden, das Umgangsrecht einzuschränken oder auszusetzen.

     

    Mögliche Regelungen sind

  • die Übergabe in einem geschützten Raum
  • der begleitete oder betreute Umgang
  • ein zeitlich befristetes Umgangsverbot
  • das Aussetzen des Umgangs

     

    Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung

    Viele Kinder, die häusliche Gewalt miterleben, schämen sich für das Verhalten ihrer Eltern. Das macht es ihnen schwer, sich jemandem anzuvertrauen. Außerdem fühlen sie sich schuldig für das, was zu Hause passiert. Ihnen muss deutlich gemacht werden, dass sie nicht für das Verhalten ihrer Eltern verantwortlich sind.

    Wenn Kinder im Elternhaus Gewalt erleben, wird Gewaltausübung für sie zur Normalität. Sie lernen nicht, dass man Konflikte auch gewaltfrei lösen kann. Im Erwachsenenalter wiederholt sich für diese Kinder oft das Erlebte, nämlich die Duldung oder Ausübung von Gewalt. Kinder brauchen daher qualifizierte Unterstützung dabei, wie sie ihre Gewalterfahrungen verarbeiten und bewältigen können.

    Diese Unterstützung erfolgt durch Fachberatung bei den Jugendämtern, Erzieherinnen/Erzieher in Frauenhäusern oder durch spezielle Angebote von Trauma-Therapeuten.

    Hilfe und Unterstützung für Kinder und Jugendliche

    Kinder und Jugendliche können sich bei Problemen zu Hause, in der Schule, mit Freunden oder wenn sie sich bedroht fühlen, Hilfe und Unterstützung holen,

  • beim Kinder- und Jugendtelefon 116 111 der „Nummer gegen Kummer“, anonym und kostenlos erreichbar von montags bis samstags 14 bis 20 Uhr (www.nummergegenkummer.de)

  • beim Jugendamt
  • bei der Beratungsstelle für Mädchen in Not - IFPAKE e.V., 57223 Kreuztal, Moltkestraße 11, Tel.: 02732 / 41 33, E-Mail: info [at] maedchen-in-not.de (info[at]maedchen-in-not[dot]de), www.maedchen-in-not.de
  • beim Opferschutz der Polizei Siegen-Wittgenstein, Tel.: 0271 / 7099 - 4800  oder  0271 / 7099 - 4814 (KPO.Siegen-Wittgenstein [at] polizei.nrw.de (KPO[dot]Siegen-Wittgenstein[at]polizei[dot]nrw[dot]de))

    Auch Kinder oder Jugendliche können, falls sie sich bedroht fühlen, polizeiliche Hilfe unter 110 rufen.

     

    Örtliche Beratungsstellen:

     

Frauenberatungsstelle
57072 Siegen
Freudenberger Straße 28
Telefon: 0271/21887
E-Mail: frauenberatung [at] frauenhelfenfrauen-siegen.de (frauenberatung[at]frauenhelfenfrauen-siegen[dot]de)

Frauenhaus
Tel.: 0271/20463
E-Mail: frauenhaus [at] frauenhelfenfrauen-siegen.de (frauenhaus[at]frauenhelfenfrauen-siegen[dot]de)

Polizeilicher Opferschutz
Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz
57076 Siegen
Weidenauer Straße 231
Tel.: 0271 / 7099 - 4800  oder  0271 / 7099 - 4814
KPO.Siegen-Wittgenstein [at] polizei.nrw.de (KPO[dot]Siegen-Wittgenstein[at]polizei[dot]nrw[dot]de)

Weisser Ring e.V.
Opfer-Telefon 116 006 (kostenlos)
info [at] weisser-ring.de
Sie erreichen den Weissen Ring auch über den polizeilichen Opferschutz

Herausgeber
Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein
Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz
Weidenauer Straße 231
57076 Siegen

KPO.Siegen-Wittgenstein [at] polizei.nrw.de (KPO[dot]Siegen-Wittgenstein[at]polizei[dot]nrw[dot]de)

 

Mit freundlicher Unterstützung des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen

sowie der Amtsgerichte Siegen und Bad Berleburg

                                  Stand Februar 2016

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110