Mit den Neuerungen der Novelle des Waffengesetzes vom 01.09.2020 laufen die Übergangsfristen für Anzeigen und Nachmeldungen für Waffen, gleichgestellte Gegenstände und wesentliche Waffenteile zum 31.08.2021 ab.
Bestimmte Waffen, gleichgestellte Gegenstände und Waffenteile zählen ab dem 01.09.2021 zu den erlaubnispflichtigen Waffen und Gegenständen und im Einzelfall auch zu verbotenen Waffen und Gegenständen. Hierunter fallen:
- Bisher freie Waffenteile, wie z.B. Gehäuseteile und Verschlussträger
- Salutwaffen
- Halbautomatische Schusswaffen, die ein fest eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen bei Langwaffen und mehr als 20 Patronen bei Kurzwaffen aufweisen
- Schusswaffen gleichgestellte Pfeilabschussgeräte, hierunter versteht man Geräte, die ähnlich wie ein Luftgewehr aufgebaut sind und Pfeile verschießen können, nicht Pfeil und Bogen und auch keine Armbrüste
- Langwaffenmagazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität für Zentralfeuermunition
- Kurzwaffenmagazine mit mehr als 20 Schuss Kapazität für Zentralfeuermunition
Besitzer der o.g. Gegenstände müssen diese nun bis spätestens zum Stichtag 31.08.2021 bei der Waffenbehörde mit den nebenstehenden Dokumenten anzeigen bzw. anmelden oder die Gegenstände ggfs. an einen im Sinne des Waffengesetzes Berechtigten überlassen. Unterbleibt die Anmeldung oder Abgabe und wird dies z.B. bei einer Kontrolle festgestellt, so können sich daraus strafrechtliche Konsequenzen für den Waffenbesitzer ergeben.
Autor: Dennis Schneider